ARTIKEL 15
Finanzierung
(1) Höhe und Modalitäten des Beitrags, den Marokko über die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde zum GALILEO-Programm leistet, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens im Einklang mit den institutionellen Festlegungen der anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Nach dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 gilt für Kooperationsregelungen der Vertragsparteien im Rahmen des vorliegenden Abkommens der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sorgen die Vertragsparteien dafür, dass dann, wenn Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorsehen und mit diesen Mitteln der Kauf von Ausrüstung zulässig ist, auf den Transfer dieser Ausrüstung von einer Vertragspartei zu den Mitwirkenden der anderen Vertragspartei keine Steuern und Zölle gemäß den im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften erhoben werden.
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