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§ 2  B-NastV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2015

Anwendung der NastV

§ 2

Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
  3. 3. an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
  4. 4. an die Stelle des Begriffes „Belegschaftsorgane“ der Begriff „Organe der Personalvertretung“ und
  5. 5. an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, BGBl. II Nr. 415/1999,

    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

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