Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)