Artikel 21 – Kündigung
- a. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
- b. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169368
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