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Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens

  1. a. die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
  2. b. die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
  3. c. die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
  4. d. die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169348

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