Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze
Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens
- Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:
- a. die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
- b. die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
- c. die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
- d. die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:
- –die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;
- –größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169348
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