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Artikel 19 – Beitritt Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 19 – Beitritt

  1. a. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat sowie die Europäische Gemeinschaft zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einladen.
  2. b. Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft im Falle ihres Beitritts tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169366

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