Artikel 19 – Beitritt
- a. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat sowie die Europäische Gemeinschaft zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einladen.
- b. Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft im Falle ihres Beitritts tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169366
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