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Artikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit

Artikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe

  1. a. Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;
  2. b. Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;
  3. c. Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;
  4. d. Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;
  5. e. Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169358

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