Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit
Artikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe
- Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
- a. Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;
- b. Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;
- c. Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;
- d. Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;
- e. Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169358
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