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Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens

  1. a. die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
  2. b. die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
  3. c. die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
  4. d. die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:
  1. die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;
  2. größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169348

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