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§ 90 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kapitalanlage

§ 90.

(1) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:

  1. 1. Schuldverschreibungen;
  2. 2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
  3. 3. Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
  4. 4. Darlehen;
  5. 5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
  6. 6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.

(2) Derivative Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten und Verpflichtungen und auch nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169011