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§ 91 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

4. Hauptstück

Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften Inhalt des Versicherungsvertrages

§ 91.

(1) Ein Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risiken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten

  1. 1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
  2. 2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
  3. 3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
  4. 4. über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
  5. 5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden und
  6. 6. in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzung und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen auf Polizzen.

(2) Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171526