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§ 57 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Auflösung

§ 57.

(1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst

  1. 1. durch Beschluss des obersten Organs,
  2. 2. nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,
  3. 3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen oder
  4. 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

(2) Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(3) Ein Auflösungsbeschluss des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

(4) Ist der Verein durch Beschluss des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluss bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.

(5) Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt § 204 AktG sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168978

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