Verjährung
§ 331.
Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. In diese Verjährungsfrist und diejenige nach § 31 Abs. 3 VStG sind die Zeiten eines gerichtlichen Strafverfahrens nicht einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169253
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