Verletzung des Bezeichnungsschutzes
§ 330.
Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 287 führt, begeht, wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169252
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