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§ 282 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Maßnahmen der FMA in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen

§ 282.

(1) Auf Verlangen der FMA haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:

  1. 1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück und die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
  2. 2. die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie
  3. 3. die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten.

(2) Entspricht die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht den Vorschriften gemäß dem 7. Hauptstücks bzw. dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, kann die FMA eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag anordnen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169204

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