Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan
§ 281.
Der Solvabilitäts-, der Sanierungs- und der Finanzierungsplan haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
- 1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
- 2. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft,
- 3. eine Prognose der Solvenzbilanz,
- 4. Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen, und
- 5. umfassende Angaben zur Rückversicherungspolitik.
Schlagworte
Solvabilitätsplan, Sanierungsplan
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169203
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)