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§ 231 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Auskunftsrechte der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

§ 231.

(1) Wurde zu der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß § 226 die FMA und nicht die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das in § 197 Abs. 3 genannte oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten seinen Sitz hat, so kann die FMA diese Aufsichtsbehörde ersuchen, von diesem Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in § 227 und § 228 festgelegten Koordinationsrechte und -pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen und diese Informationen der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde weiterzuleiten.

(2) Benötigt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in § 234 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde im Aufsichtskollegium erteilt, so hat sie sich, soweit möglich, an diese andere Aufsichtsbehörde zu wenden.

Schlagworte

Koordinationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169152

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