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§ 223 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Interne Kontrollmechanismen auf Gruppenebene

§ 223.

Die internen Kontrollmechanismen haben zusätzlich zu § 222 zumindest Folgendes zu umfassen:

  1. 1. angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechenbaren Eigenmitteln zu unterlegen und
  2. 2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und der Risikokonzentration.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169144

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