vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 222 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

5. Abschnitt

Governance auf Gruppenebene Allgemeine Bestimmungen

§ 222.

(1) Die in § 107 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 122 festgelegten Anforderungen sind auf Gruppenebene sinngemäß anzuwenden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind Risikomanagement-Systeme, interne Kontrollsysteme und das Berichtswesen in allen Unternehmen, die gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 und 2 in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, konsistent umzusetzen, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe gesteuert werden können.

(3) Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Paragraph auf Gruppenebene verantwortlich. In dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 ist die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft für die Erfüllung der Anforderungen verantwortlich, sofern diese nicht ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe dazu bestimmt hat und dies der FMA angezeigt hat. Dies gilt nicht für die Durchführung der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene gemäß § 224.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Risikobeurteilung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169143

Stichworte