vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 111 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

§ 111.

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen des Risikomanagement-Systems eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durchzuführen. Diese hat integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie zu sein, laufend in die strategischen Entscheidungen einzufließen und zumindest Folgendes zu umfassen:

  1. 1. den Gesamtsolvabilitätsbedarf unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der genehmigten Risikotoleranzschwellen und der Geschäftsstrategie,
  2. 2. die laufende Einhaltung der Vorschriften über die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung gemäß den Bestimmungen des 3. bis 6. Abschnitts des 8. Hauptstücks und der Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und
  3. 3. die Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils von den Annahmen, die der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die mit der Standardformel oder unter Verwendung eines internen Modells berechnet wurde.

(2) Im Rahmen von Abs. 1 Z 1 sind Prozesse einzurichten, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, und die es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglichen, die Risiken, mit denen es kurz- und langfristig zu rechnen hat und denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu beurteilen. Die Methoden, nach denen es die Bewertung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs vornimmt, sind darzulegen.

(3) Wenn die Matching‑Anpassung, die Volatilitätsanpassung oder die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 angewendet werden, ist die Bedeckung der Kapitalanforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.

(4) Wenn die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells berechnet wird, hat die Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, die die Ergebnisse des internen Modells an das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung anpasst.

(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung regelmäßig sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vorzunehmen.

(6) Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung dient nicht zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung. Die Solvenzkapitalanforderung kann nur gemäß § 211 bis § 214, § 217 und § 277 angepasst werden.

Schlagworte

Risikobeurteilung, Versicherungsunternehmen, Solvenzanforderung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169032

Stichworte