vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 206 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechenbarer Eigenmittel

§ 206.

(1) Die Mehrfachberücksichtigung von anrechenbaren Eigenmitteln bei mehreren in die Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist unzulässig.

(2) Sofern dies nicht bereits die Methoden gemäß § 211 bis § 214 vorsehen, bleiben folgende Beträge bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt:

  1. 1. der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angerechnet werden dürfen,
  2. 2. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen, und
  3. 3. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines anderen mit diesem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.

(3) Sofern dies nicht bereits die Methoden gemäß § 211 bis § 214 vorsehen, sind folgende Eigenmittelbestandteile jedenfalls nicht in die Berechnung einzubeziehen:

  1. 1. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital, das eine potentielle Verbindlichkeit für das beteiligte Unternehmen darstellt,
  2. 2. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potentielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt und
  3. 3. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potentielle Verbindlichkeit für ein anderes mit demselben beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt.

(4) Unbeschadet Abs. 2 und 3 dürfen folgende Eigenmittelbestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen:

  1. 1. der Überschussfonds eines verbundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, und
  2. 2. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird.

(5) Ist die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass neben den in Abs. 2 bis 4 genannten Eigenmittelbestandteilen bestimmte Eigenmittelbestandteile, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, nicht bereitgestellt werden können, so kann die FMA anordnen, dass diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.

(6) Die Summe der in Abs. 4 bis 5 genannten Eigenmittelbestandteile darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht übersteigen.

(7) Ergänzende Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie aufsichtsbehördlich genehmigt wurden.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169127

Stichworte