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§ 156 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Lagebericht und Konzernlagebericht

§ 156.

(1) Im Lagebericht ist auch über

  1. 1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und
  2. 2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
  1. zu berichten.

(2) § 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171545