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§ 107 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Anforderungen an das Governance-System

§ 107.

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.

(2) Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:

  1. 1. eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;
  2. 2. ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und
  3. 3. die Einhaltung der Vorschriften der § 108 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 123.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:

  1. 1. Risikomanagement;
  2. 2. interne Kontrolle;
  3. 3. interne Revision;
  4. 4. Vergütung und
  5. 5. gegebenenfalls Auslagerungen.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169028

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