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§ 106 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

5. Hauptstück

Governance

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats

§ 106.

Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169027

Stichworte