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Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

§ 0

Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

Kurztitel

Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 385/2014

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

StF: BGBl. II Nr. 385/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz – DBG), BGBl. I Nr. 69/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

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