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§ 8a FinStrZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2018

3a. Abschnitt

Europäische Ermittlungsanordnung

1. Unterabschnitt

Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung Empfangsbestätigung

§ 8a.

(1) Der Empfang der Europäischen Ermittlungsanordnung ist unter Verwendung des Formblatts laut Anlage 4 dieses Bundesgesetzes binnen einer Woche nach Einlangen zu bestätigen.

(2) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Die Anordnungsbehörde ist unter Setzung einer Frist um Berichtigung zu ersuchen, wenn infolge unvollständiger, widersprüchlicher oder sonst offensichtlich unrichtiger Angaben oder mangels Verwendung der vorgesehenen Sprache oder des Formblatts laut Anlage 3 dieses Bundesgesetzes über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht entschieden werden kann.

(3) Wurde die Europäische Ermittlungsanordnung nicht von einer Justizbehörde im Sinne des § 2 Z 2d erlassen oder genehmigt, ist sie an den Anordnungsstaat zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40202812

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