Befugnisse der Abgabenbehörde
§ 8.
Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von vorhandene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20009041
Dokumentnummer
NOR40268536
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