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§ 8 FinStrZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2025

Befugnisse der Abgabenbehörde

§ 8.

Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von vorhandene Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40268536

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