Vollziehung
§ 25.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
- 2. hinsichtlich des 3. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- 3. der Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20009041
Dokumentnummer
NOR40268537
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