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Anlage 1 FinStrZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

  1. – Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
  2. – Terrorismus,
  3. – Menschenhandel,
  4. – sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
  5. – illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
  6. – illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  7. – Korruption,
  8. – Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
  9. – Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
  10. – Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
  11. – Cyberkriminalität,
  12. – Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
  13. – Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
  14. – vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
  15. – illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
  16. – Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  17. – Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
  18. – Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
  19. – illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
  20. – Betrug,
  21. – Erpressung und Schutzgelderpressung,
  22. – Nachahmung und Produktpiraterie,
  23. – Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
  24. – Fälschung von Zahlungsmitteln,
  25. – illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
  26. – illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
  27. – Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
  28. – Vergewaltigung,
  29. – Brandstiftung,
  30. – Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
  31. – Flugzeug- und Schiffsentführung,
  32. – Sabotage,
  33. – gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
  34. – Warenschmuggel,
  35. – Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
  36. – Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
  37. – Sachbeschädigung,
  38. – Diebstahl,
  39. – Straftatbestände, die in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden.

Schlagworte

Pflanzenart, Flugzeugentführung, Lenkzeit

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40167199

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