Unterrichtung des Entscheidungsstaats
§ 16.
Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
- 1. über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 9 Abs. 5,
- 2. über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 10 zusammen mit einer Begründung,
- 3. über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 11 Abs. 3, § 12 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
- 4. über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
- 5. über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 13 zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20009041
Dokumentnummer
NOR40167189
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