Erlös aus der Vollstreckung
§ 15.
Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20009041
Dokumentnummer
NOR40167188
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