Beendigung der Vollstreckung
§ 14.
Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder darüber, dass die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20009041
Dokumentnummer
NOR40167187
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)