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§ 80 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Betrieb des Brückeninstituts

§ 80.

(1) Beim Betrieb des Brückeninstituts sind folgende Anforderungen einzuhalten:

  1. 1. Die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen;
  2. 2. das Brückeninstitut verfügt über die zum Betrieb von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Konzessionen, die von den Geschäftsleitern des Brückeninstituts unverzüglich zu beantragen sind;
  3. 3. das Brückeninstitut hat den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , des BWG und des WAG 2018 zu genügen und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften;
  4. 4. der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, wozu die Abwicklungsbehörde Einschränkungen ihres Betriebs festlegen kann.

    Falls es zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann das Brückeninstitut eingerichtet werden, auch wenn es zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht den Anforderungen des BWG oder des WAG 2018 genügt. Die Abwicklungsbehörde hat der FMA unverzüglich die Gründe für die Nichteinhaltung darzulegen. Die FMA kann bei der Erteilung der erforderlichen Konzessionen von einzelnen oder mehreren Anforderungen absehen. Sie hat im Bescheid den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen anzugeben.

(2) Die Geschäftsleiter haben das Brückeninstitut im Bestreben zu betreiben,

  1. 1. den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und
  2. 2. das Institut, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Abs. 5 genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

(3) Der Betrieb des Brückeninstituts endet mit dem Eintritt folgender Umstände, was von der Abwicklungsbehörde mit Bescheid festzustellen ist:

  1. 1. Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen,
  2. 2. Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 durch das Brückeninstitut,
  3. 3. Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten,
  4. 4. Ablauf der in Abs. 5 genannten Fristen oder
  5. 5. vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.

(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eine Veräußerung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten anstrebt, hat sie das Brückeninstitut, die jeweiligen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten offen und transparent zu vermarkten. Es ist zu gewährleisten, dass dabei

  1. 1. eine sachlich richtige Darstellung erfolgt und dass
  2. 2. die potenziellen Erwerber nicht in unzulässiger Weise begünstigt oder diskriminiert werden.

    Ein Verkauf muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen einem Drittvergleich standhalten.

(5) Sofern kein Umstand gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 eintritt, hat die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich einzustellen, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Übertragung, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist. Nach diesem Zeitraum kann die Fortführung des Betriebs von der Abwicklungsbehörde um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn

  1. 1. durch die Verlängerung die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Ergebnisse unterstützt werden oder
  2. 2. eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

    Die Abwicklungsbehörde hat jede Verlängerung zu begründen. Die Begründung muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.

(6) Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts eingestellt, weil ein Umstand gemäß Abs. 3 Z 3 oder 4 eingetreten ist, ist das Brückeninstitut im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Allfällige Erlöse aus dem Betrieb des Brückeninstituts fließen den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.

(7) Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Abs. 6 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.

(8) Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates des Brückeninstituts oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Beschlüsse, die durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt sind, sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.

(9) Jede Satzungsänderung des Brückeninstituts bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Marktaussicht, Bankleistung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40195713

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