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§ 78 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

3. Abschnitt

Instrument des Brückeninstituts Anwendung des Instruments des Brückeninstituts

§ 78.

(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückeninstituts anwenden. Sie kann unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, die Anordnung erlassen, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:

  1. 1. Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden und
  2. 2. alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.

(2) Die Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 kann erlassen werden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Brückeninstitut – erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. § 118 bleibt davon unbeschadet. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß § 76 Abs. 2.

(3) Das Brückeninstitut muss eine Kapitalgesellschaft sein, die folgende Anforderungen erfüllt:

  1. 1. Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG), der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
  2. 2. sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
  3. 3. sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts.

(4) Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder die aus anderen Quellen bereitgestellt werden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 5 werden Gegenleistungen des Brückeninstituts

  1. 1. den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Eigentumstitel an den Erwerber erfolgte oder
  2. 2. dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.

(6) Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.

(7) Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde

  1. 1. Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut auf das in Abwicklung befindliche Institut oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 erfüllt sind oder
  2. 2. Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann eine Rückübertragung gemäß Abs. 7 Z 1 nur dann vornehmen, wenn

  1. 1. die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich im Bescheid vorgesehen ist, mit der die Übertragung angeordnet wurde oder
  2. 2. die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten tatsächlich nicht der Gattung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

(9) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in den §§ 106 ff genannten Schutzbestimmungen.

(10) Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Brückeninstituts oder dessen Organen. Ein Anspruch auf eine Übertragung gemäß Abs. 1 besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234682