Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
§ 31.
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in § 30 Abs. 4 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.
(3) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(4) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.
(5) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 6 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Österreich niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
(6) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine zu entscheiden.
(7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß § 30 Abs. 6 und 7 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40234665
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