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§ 30 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

§ 30.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums gemäß § 77b BWG und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe gemäß § 28 zu bedenken und alle nötigen Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.

(2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind

  1. 1. wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren,
  2. 2. die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen und
  3. 3. Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.

(3) Das EU‑Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts gemäß Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Z 3 genannten Maßnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EU‑Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 2 letzter Unterabsatz Maßnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EU‑Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten, wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.

(4) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EU‑Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU‑Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Maßnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium gemäß § 134 zu treffen, betreffend

  1. 1. die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse,
  2. 2. die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie
  3. 3. die von den Behörden verlangten alternativen Maßnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen,

(5) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU‑Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils maßgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EU‑Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 keine Stellungnahme des EU‑Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU‑Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.

(6) Liegt innerhalb der in Abs. 5 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU‑Mutterunternehmen zu übermitteln.

(7) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 5 vorgesehenen Fristen die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung gefasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die in Abs. 5 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.

(8) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234664