Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
§ 148.
(1) Die Abs. 2 bis 5 gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Abs. 2 bis 5 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die in Abs. 2 bis 5 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat.
(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland kann die EBA rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU mit Drittlandsbehörden abschließen. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können mit den betreffenden Drittlandsbehörden rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen abschließen, die mit solchen Rahmenkooperationsvereinbarungen der EBA im Einklang stehen. Diese Kooperationsvereinbarungen können zusätzlich Bestimmungen betreffend die in Abs. 4 angeführten Themenbereiche beinhalten.
(3) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können, unabhängig von einer bestehenden Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA mit Drittlandsbehörden gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU , eigene, rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden abschließen, soweit sie dies für notwendig halten. In solchen Kooperationsvereinbarungen können die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender in den Z 1 bis 5 angeführten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden:
- 1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß § 19 Abs. 1 und 2, § 20 und 21, § 22 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23 bis 26 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
- 2. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen gemäß den §§ 27 und 28 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
- 3. Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
- 4. Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
- 5. Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
(4) Die gemäß Abs. 2 oder 3 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen enthalten:
- 1. zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
- 2. zu Anhörungen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 149 und 151 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
- 3. zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;
- 4. zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
- 5. zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
- 6. zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Z 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
(5) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über Kooperationsvereinbarungen zu informieren, die sie gemäß Abs. 2 bis 4 geschlossen haben.
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