vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 140 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 140.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen treffen, wenn

  1. 1. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr gemäß § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 in Bezug auf Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder
  2. 2. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde innerhalb einer Frist von 24 Stunden oder einer vereinbarten längeren Frist nach Eingang der Informationen gemäß § 139 überhaupt keine Einschätzung übermittelt.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept gemäß Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU , das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Art. 91 Abs. 7 oder 9 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.