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§ 131 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Rang in der Insolvenzrangfolge

§ 131.

(1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:

  1. 1. der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet;
  2. 2. Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden;
  3. 3. die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbunds in dem gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß und im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG in demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß.

(2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:

  1. 1. gesicherte Einlagen,
  2. 2. Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.

(3) Bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
  2. 2. die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
  3. 3. in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.

(4) Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in § 90 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Instrumenten.

(5) Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sind

  1. 1. Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, oder
  2. 2. nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten,

(7) Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.

(8) Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234698