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§ 120 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

8. Hauptstück

Geheimhaltung und Informationsaustausch Geheimhaltung

§ 120.

(1) Den in Z 1 bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:

  1. 1. Der Abwicklungsbehörde;
  2. 2. der FMA;
  3. 3. dem Bundesministerium für Finanzen;
  4. 4. der Oesterreichische Nationalbank;
  5. 5. dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;
  6. 6. potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
  7. 7. Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Z 6 genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;
  8. 8. Sicherungseinrichtungen gemäß ESAEG;
  9. 9. der Entschädigungseinrichtung gemäß § 73 WAG 2018;
  10. 10. der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
  11. 11. anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
  12. 12. einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;
  13. 13. sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Z 1 bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
  14. 14. vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Z 1 bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.

(2) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des § 14 Abs. 2 FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen Mitarbeitern innerhalb einer der in Z 1 bis 11 Stellen jedenfalls zulässig.

(4) Institute und einer Gruppe angehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gruppe“ auch jene Unternehmen, die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 einer Gruppe angehören.

(5) Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei § 3 Abs. 9 anzuwenden ist.

(6) Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen über die Weitergabe von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40195721