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§ 105d BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 105d.

(1) Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß §§ 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:

  1. 1. Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31;
  2. 2. den Befugnissen gemäß § 28a;
  3. 3. den in § 70 Abs. 4a BWG genannten Maßnahmen;
  4. 4. Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44;
  5. 5. Strafmaßnahmen gemäß §§ 152 bis 153.

(2) Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Abs. 1 zu konsultieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234715