Artikel 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen gemäß diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Informationen nicht durch andere Maßnahmen in ihrem eigenen Gebiet bekommen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Informationsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie die Befugnis hat gemäß Artikel 1 und im Rahmen der Einschränkungen des Artikels 2 durch ihre zuständigen Behörden folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:
- a) Informationen, die sich bei Banken, sonstigen Kreditinstituten oder Personen befinden, die als Vertreter oder Treuhänder, einschließlich Bevollmächtigter, handeln,
- b) i) Informationen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Stiftungen, „Anstalten“ und anderen Personen, einschließlich Informationen über alle Personen in einer Eigentümerkette;
- ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder und Begünstigte;
- iii) bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte.
(5) Durch dieses Abkommen wird keine Verpflichtung für eine Vertragspartei geschaffen, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(6) Jedes Ersuchen um Informationen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
- a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
- b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
- c) die Art der erbetenen Informationen einschließlich der Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Informationen vorzugsweise erhalten möchte;
- d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Steuerverwaltung und Vollziehung der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a dieses Absatzes bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder in deren Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen gestellt wurde;
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(7) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei wird die erbetenen Informationen der ersuchenden Vertragspartei so schnell wie möglich übermitteln. Um eine zeitnahe Antwort zu gewährleisten, wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei:
- a) den Erhalt eines Ersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei schriftlich bestätigen und, bei Vorliegen von Mängeln, die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens von diesen in Kenntnis setzen;
- b) wenn die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des vollständigen Ersuchens einholen und erteilen kann, sie auf Hindernisse bei der Bereitstellung der Informationen trifft oder sie die Bereitstellung der Informationen verweigert, soll sie die ersuchende Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis setzen und die Gründe für das Unvermögen, die Art der Hindernisse, oder die Gründe für die Ablehnung darlegen.
(8) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in diesem Abkommen vorgesehene Informationsaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der zufälligen Beweisausforschung dienen, um eine Prüfung oder Ermittlungen zu beginnen („fishing expeditions“).
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