Artikel 10
Verständigungsverfahren
(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.
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