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§ 45 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

§ 45

(1) Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den ausAnhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.

(2) Hinsichtlich der inAnhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.

Schlagworte

Flugbeschränkungsgebiet, Einflug, Ausflug

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165957

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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