Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete
§ 45
(1) Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den ausAnhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.
(2) Hinsichtlich der inAnhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.
Schlagworte
Flugbeschränkungsgebiet, Einflug, Ausflug
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40165957
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