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§ 4 BP-GebTV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2014

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die BiozidG-GebührentarifV I, BGBl. II Nr. 251/2002, und die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 75/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, in denen gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 91 der Biozidprodukteverordnung die Bewertung ausschließlich nach der Richtlinie 98/8/EG zu erfolgen hat, gelten die Gebührentarife gemäß den in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften.

(4) Für andere als in Abs. 3 genannte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, gelten die Gebührentarife gemäß den in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften nur, wenn zu diesem Zeitpunkt mit der Bewertung bereits begonnen worden ist.

(5) Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugelassen sind, gelten hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresgebühren als im Jahr 2014 erstmals zugelassen. Biozidprodukte, die innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung zugelassen worden sind, gelten hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresgebühren als eine Biozidproduktfamilie.

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