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§ 3 Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2014

Meldung

§ 3

(1) Die Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) Art der Maßnahme (Marktrücknahme, Ernte vor der Reifung oder Nichternte);
  2. b) Art der Produktion (Obst und Gemüse aus Freiland oder aus Glashaus);
  3. c) Art des Erzeugnisses (siehe Anlage);
  4. d) die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Art der Erzeugnisse bei Marktrücknahmen;
  5. e) die jeweiligen Flächen im Falle der Ernte vor der Reifung oder der Nichternte sowie im Falle von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen abzüglich allfällig bereits abgeernteter Mengen in Kilogramm

(3) Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 932/2014 durchgeführt wurden, so ist dies nur zulässig, wenn bereits vor Durchführung der Interventionsmaßnahme eine Kontrolle der ersten Stufe seitens der AMA stattgefunden hat.

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