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ARTIKEL 48 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 48

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst Amtshilfe und technische Hilfe, die die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und der Vereinten Nationen vergleichbar sind. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene wird gefördert.

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