ARTIKEL 34
Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem und so weit wie möglich Folgendes umfasst:
- a)bessere Verständigung über Verbraucherschutzbestimmungen, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, gleichzeitig jedoch ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten;b)Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
