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ARTIKEL 31 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 31

Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

  1. a)Förderung von Mechanismen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;b)Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen in beiden Regionen, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Zentralamerikanischen Ländern;c)vereinfachte Verwaltungsverfahren;d)Entwicklung von Mechanismen für joint ventures.

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