ARTIKEL 31
Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
- a)Förderung von Mechanismen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;b)Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen in beiden Regionen, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Zentralamerikanischen Ländern;c)vereinfachte Verwaltungsverfahren;d)Entwicklung von Mechanismen für joint ventures.
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