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ARTIKEL 28 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 28

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich und im Mediensektor im Allgemeinen durch gemeinsame Ausbildungsinitiativen und durch Entwicklungs-, Produktions- und Vertriebsmaßnahmen unter anderem im kulturellen und im Bildungsbereich zu fördern. Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den geltenden internationalen Übereinkünften.

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